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Hinweise zum Abbrennen von Silvesterfeuerwerk


Für das diesjährige Silvester sind einige Besonderheiten zu beachten.
 
So ist gemäß § 1e der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der ab 16. Dezember gültigen Fassung das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum verboten.
Das Bundesinnenministerium erlässt ein Verkaufsverbot für Pyrotechnik. Aus diesem Grund ist der Erwerb von Feuerwerk und Böllern nicht möglich.
 
Wir weisen darauf hin, dass Feuerwerkskörper und Böller aus den Vorjahren unter Umständen durch falsche Lagerung beschädigt sein können und ebenfalls nicht gezündet werden sollten, da dies mit einer erhöhten Verletzungsgefahr einhergeht.
 
Sollten doch im nichtöffentlichen Raum pyrotechnische Gegenstände um den Jahreswechsel abgebrannt werden, weisen wir auf die allgemeinen, in jedem Jahr gültigen zu beachtenden Rahmenbedingungen hin:
 
Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnisches Feuerwerk der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) nur am 31.12. und 01.01. ohne Genehmigung abbrennen. Zu allen anderen Zeiten des Jahres ist für das private Abbrennen dieser Feuerwerkskörper ausdrücklich eine Ausnahmegenehmigung des örtlichen Ordnungsamtes erforderlich.
 
Bei Silvesterfeuerwerken ist insbesondere zu beachten, dass es aus Gründen des Brandschutzes nach den Bestimmungen der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) generell verboten ist, pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen. Dieses Verbot wirkt kraft Gesetzes unmittelbar und betrifft insbesondere auch den alten Ofterdinger Ortskern. Wer gegen dieses geltende Recht verstößt, gefährdet die öffentliche Sicherheit und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Fachwerkhäuser sind aufgrund ihrer Bauweise in besonderer Weise brandgefährdet.
 
Jedes Jahr zur Silvesterzeit ereignen sich leider zahlreiche Brände und Unfälle. Hauptursache ist immer wieder unsachgemäßer oder leichtsinniger Umgang mit Feuerwerkskörpern. Die Beachtung folgender allgemeiner Hinweise sollte beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II eigentlich selbstverständlich sein:
 
- Die beiliegende oder aufgedruckte Gebrauchsanweisung ist unbedingt einzuhalten.
-Feuerwerkskörper sind ausschließlich im Freien zu verwenden.
-Feuerwerkskörper dürfen nicht in der Nähe von Krankenhäusern, Kinderspielplätzen, Altenheimen und Kirchen gezündet werden.
- Im betrunkenen Zustand oder unter Drogeneinfluss keine Feuerwerkskörper -zünden.
- Die Feuerwerkskörper dürfen nur auf schwer brennbarem Untergrund verwendet werden.
- Keinesfalls Feuerwerkskörper in Personengruppen oder in offene Fenster, Türen oder Briefkästen werfen.
- Beim Zünden des Silvesterfeuerwerks die übrigen Feuerwerkskörper nicht offen herumliegen lassen und auch nicht direkt am Körper tragen.
- Silvesterfeuerwerk nicht vom Balkon aus zünden oder von oben herunter werfen.
- Raketen mit Führungsstab nie in den Boden stecken.
- Flugrichtung der Feuerwerkskörper so wählen, dass sie nicht in Häuser oder in leicht brennbare Materialien niedergehen können. Dabei sind auch die Windrichtung und -stärke zu beachten.
- Nach dem Anzünden des Feuerwerkskörpers auf Sicherheitsabstand gehen und nicht in den Händen behalten.
- Bei Trockenheit ist besondere Vorsicht geboten. Löschmittel sind erforderlichenfalls bereit zu halten.
- „Blindgänger“ auf keinen Fall nochmals zünden (nach Wartezeit mit Wasser unschädlich machen).
- Feuerwerkskörper herstellen oder verändern ist lebensgefährlich und deshalb verboten.
 
Wir bitten um Beachtung und wünschen einen guten und vor allem sicheren Rutsch ins neue Jahr 2021.
 
Ihre Gemeindeverwaltung