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Nachricht

Hinweise zum sicheren und rechtskonformen Abbrennen von Silvesterfeuerwerk, insbesondere zum Abbrennverbot in der Nähe besonders gefährdeter Gebäude


Feuerwerk Bild: Rike / pixelio.de
Bild: Rike / pixelio.de

Aus mehrfach gegebenem Anlass weist das Ordnungsamt der Gemeinde Ofterdingen auf die wesentlichen zu beachtenden Rahmenbedingungen und Regelungen im Zusammenhang mit dem Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände um den Jahreswechsel hin.
 
Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnisches Feuerwerk der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) nur am 31.12. und 01.01. ohne Genehmigung abbrennen. Zu allen anderen Zeiten des Jahres ist für den Erwerb und das private Abbrennen dieser Feuerwerkskörper ausdrücklich eine Ausnahmegenehmigung des örtlichen Ordnungsamtes erforderlich.
 
Bei Silvesterfeuerwerken ist insbesondere zu beachten, dass es aus Gründen des Brandschutzes nach den Bestimmungen der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) generell verboten ist, pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen. Dieses Verbot wirkt kraft Gesetzes unmittelbar und betrifft insbesondere auch den alten Ofterdinger Ortskern. Wer gegen dieses geltende Recht verstößt, gefährdet die öffentliche Sicherheit und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Fachwerkhäuser sind aufgrund ihrer Bauweise in besonderer Weise brandgefährdet. Wir appellieren deshalb dringend an die gesamte Bevölkerung, dieses Verbot zu beachten und innerhalb des geschützten – und auch schützenswerten – Bereichs auch konsequent einzuhalten. Auch für die Ortskernbewohner und –besucher bestehen genügend attraktive Alternativen zum Abbrennen des Silvesterfeuerwerks, die außerhalb des Gefahrenbereichs liegen.
 
Weiterhin sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nach der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Gemeinde Ofterdingen in der aktuellen Fassung (zum Download auf unserer Homepage www.ofterdingen.de verfügbar) die anfallenden Papp-, Kunststoff- und sonstigen Reste des Feuerwerks unmittelbar nach erfolgtem Abbrennen zu entsorgen sind. Das Unterlassen der ordnungsgemäßen Entsorgung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Geldbuße geahndet.
 
Jedes Jahr zur Silvesterzeit ereignen sich leider zahlreiche Brände und Unfälle. Hauptursache ist immer wieder unsachgemäßer oder leichtsinniger Umgang mit Feuerwerkskörpern. Die Beachtung folgender allgemeiner Hinweise sollte beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II eigentlich selbstverständlich sein:

- Die beiliegende oder aufgedruckte Gebrauchsanweisung ist
   unbedingt einzuhalten.

- Feuerwerkskörper sind ausschließlich im Freien zu verwenden.

- Feuerwerkskörper dürfen nicht in der Nähe von Krankenhäusern,
   Kinderspielplätzen, Altenheimen und Kirchen gezündet werden.

- Im betrunkenen Zustand oder unter Drogeneinfluss keine
   Feuerwerkskörper zünden.

- Die Feuerwerkskörper dürfen nur auf schwer brennbarem
   Untergrund verwendet werden.

- Keinesfalls Feuerwerkskörper in Personengruppen oder in offene
   Fenster, Türen oder Briefkästen werfen.

- Beim Zünden des Silvesterfeuerwerks die übrigen
   Feuerwerkskörper nicht offen herumliegen lassen und auch nicht
   direkt am Körper tragen.

- Silvesterfeuerwerk nicht vom Balkon aus zünden oder von oben
   herunter werfen.

- Raketen mit Führungsstab nie in den Boden stecken.

- Flugrichtung der Feuerwerkskörper so wählen, dass sie nicht in
   Häuser oder in leicht brennbare Materialien niedergehen können.
   Dabei sind auch die Windrichtung und -stärke zu beachten.

- Nach dem Anzünden des Feuerwerkskörpers auf
   Sicherheitsabstand gehen und nicht in den Händen behalten.

- Bei Trockenheit ist besondere Vorsicht geboten. Löschmittel sind
   erforderlichenfalls bereit zu halten.

- „Blindgänger“ auf keinen Fall nochmals zünden (nach Wartezeit
   mit Wasser unschädlich machen).

- Feuerwerkskörper herstellen oder verändern ist lebensgefährlich
   und deshalb verboten.
 
Wir bitten um Beachtung und wünschen einen guten und vor allem sicheren Rutsch ins neue Jahr 2015.
 
Ihre Gemeindeverwaltung