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Nachricht

Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer 2015


I. Festsetzung der Grundsteuer 2015
1. Für alle Steuerschuldner, bei denen für das Jahr 2015 keine Änderung in der Steuerfestsetzung eingetreten ist, wird die Grundsteuer 2015 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes in der Fassung vom 07. August 1973 (BGBI. 1 5.965) zuletzt geändert am 19. Dezember 1998 (BGBI. 1 5. 3836). Die Höhe des Grundsteuerbetrages sowie die Fälligkeitstermine ergeben sich aus dem letzten ergangenen Grundsteuerbescheid.  
2. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerplicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid. Bei einer Änderung der Grundsteuerhebesätze ergeht ebenfalls ein schriftlicher Grundsteuerbescheid.

II.  Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2015 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, an die Gemeinde Ofterdingen zu zahlen.

III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Ofterdingen, Rathausgasse 2, 72131 Ofterdingen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Der Widerspruch kann nicht damit begründet werden, dass die im Einheitswertbescheid oder im Grundsteuermessbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer nicht aufgehoben.

Ofterdingen, 10.01.2015

Reichert, Bürgermeister