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Nachricht

Zurückschneiden von Hecken, Bäumen und Sträuchern im Gehweg- und Straßenbereich


Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten werden gebeten, die entlang der Gehwege oder Straßen stehenden Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Verkehrs- und Gehwegraum hineinragen oder die Sicht behindern, im Interesse der Verkehrssicherheit zur Gefahrenabwehr und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen zurückzuschneiden.

Dabei müssen folgende Lichträume frei bleiben:
• 4,50 m über der gesamten Fahrbahn
• 2,30 m über Gehwegen
• 2,50 m über Radwegen
• 4,00 m über den 0,50 m breiten Geländestreifen, die an die beiderseitigen Ränder der Fahrbahn anschließen
• An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Hecken und Anpflanzungen stets so nieder gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist.

Das Lichtraumprofil ist unbedingt frei zu halten!

Dies bedeutet, dass keinerlei Anpflanzung in diesen Bereich hineinragen darf. Dazu gehören auch Gewächse am Boden, die über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Verkehrsraum ragen.

Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder (z.B. Straßenbezeichnungen, Verkehrszeichen, usw.) zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist.

Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder –schildern wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.

Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht eine erhöhte Unfallgefahr für sie.

Nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen und auch Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen.
Bitte nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht!

Darstellung des Lichtraumprofils
 
Hinweis auf naturschutzrechtliche Bestimmungen:
Bei der Freihaltung von Gehwegen und Straßen sind während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu beachten. Nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 Naturschutzgesetz ist es in dieser Zeit verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen.
 
Diese Vorschrift soll vor allem dem Schutz von Lebensstätten wild lebender Tiere dienen. Das Verbot gilt jedoch u.a. nicht für Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs notwendig werden, sowie für Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Pflanzen. Die Maßnahmen sind jedoch möglichst schonend auszuführen.
 
In Zweifelsfällen kann die zuständige untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Tübingen unter Telefon 07071-207-4021 / 4025 weitere Auskünfte geben.
 
Über den richtigen Gehölzschnitt informiert auch der Obst- und Gartenbauberater des Landkreises Tübingen, Joachim Löckelt, Telefon 07071-207-4057.
Abteilung Landwirtschaft, Baurecht und Naturschutz
Wilhelm-Keil-Str. 50 / 3. OG A
72072 Tübingen
Telefon : 07071 / 207 - 4020
maito : naturschutz(at)kreis-tuebingen.de
www.kreis-tuebingen.de