Neues Bundesmeldegesetz ab dem 1. November 2015
wichtige Informationen
23.10.2015
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das zum 1. November 2015 in Kraft tritt, werden die Meldegesetze aller Bundesländer und das bisher geltende Melderechtsrahmengesetz (MRRG) des Bundes in einem Meldegesetz zusammengefasst. Somit wird eine bundesweit einheitliche Regelung geschaffen.
Die wesentlichen Neuregelungen sind u.a.:
- Die Mitwirkungspflicht des Vermieters wird wieder eingeführt. Ab 1. November 2015 muss jeder Bürger bei der An-, Um- und Abmeldung einen Nachweis des Wohnungsgebers im Original vorlegen (§ 19 Abs. 1 BMG). Die neue Regelung soll u.a. Scheinmeldungen verhindern. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.
- Polizeibehörden, sowie andere öffentliche Stellen erhalten rund um die Uhr einen länderübergreifenden Online-Zugriff auf die Meldedaten. Dieses zentrale Auskunftssystem besteht in Baden-Württemberg bereits seit dem 01. Januar 2007. Ab dem 01. November 2015 wird es nicht mehr möglich sein, gegen die elektronischen Melderegisterauskünfte zu widersprechen.
- Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
- Für Personen, die
- in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,
- in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen,
- in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen
Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder
behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
- in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder
sonstige ausländische Flüchtlinge oder
- in einer Justizvollzugsanstalt
wohnen, wird künftig automatisch ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen. Voraussetzung ist, dass der Meldebehörde bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Anschrift um eine der genannten Einrichtungen handelt. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde dann in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung die Betroffenen anhören und darf keine Auskunft erteilen, wenn durch die Auskunftserteilung schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.
- Nach § 50 Abs. 2 Satz 5 BMG dürfen nur noch Altersjubilare ab dem 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag veröffentlicht werden. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Weitere Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern unter www.bmi.bund.de