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Nachricht

Fußballspielen auf öffentlicher Verkehrsfläche


Aus gegebenem Anlass weisen wir auf die Regelung des § 31 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hin, die wie folgt lautet:
 
„Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.“
 

Es ist also auch innerhalb einer Zone-30-Regelung nicht gestattet, auf der Fahrbahn Ballspiele zu betreiben. Insbesondere das Aufstellen von Fußballtoren oder vergleichbaren Sportgeräten ist unzulässig.
Wir bitten, im Sinne der Verkehrssicherheit aber auch der Sicherheit der spielenden Kinder, um Beachtung.
 
Ihre Gemeindeverwaltung