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Nachricht

Rückschnitt von Hecken, Bäumen und Sträuchern entlang öffentlicher Verkehrsflächen & Beseitigung von Laub und Unkraut


Aus aktuellem Anlass werden die Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten gebeten, die entlang der Gehwege oder Straßen stehenden Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Verkehrs- und Gehwegraum hineinragen oder die Sicht behindern, im Interesse der Verkehrssicherheit zur Gefahrenabwehr und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen zurückzuschneiden.
 
Dabei müssen folgende Lichträume frei bleiben:
• 4,50 m über der gesamten Fahrbahn
• 2,30 m über Gehwegen
• 2,50 m über Radwegen
• 4,00 m über den 0,50 m breiten Geländestreifen, die an die beiderseitigen Ränder der Fahrbahn anschließen
• an Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Hecken und Anpflanzungen stets so nieder gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Das Lichtraumprofil ist unbedingt frei zu halten.
 
Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder (z.B. Straßenbezeichnungen, Verkehrszeichen, usw.) zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist.
Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder -schildern wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.
 
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht eine erhöhte Unfallgefahr für sie. Auch die Nutzbarkeit der Gehwege für Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Eltern mit Kinderwagen wird teilweise so weit eingeschränkt, dass ein Ausweichen auf die Fahrbahn unerlässlich ist, was oftmals zu unbeabsichtigten Gefahrensituationen führen kann.
 
Bitte nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht!

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Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass nach der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) auch eine Reinigungspflicht für die Gehwege zur Beseitigung von Laub, Schmutz, Unrat und Unkraut besteht.
 
Insbesondere in den Herbstmonaten muss deshalb auch aus haftungsrechtlichen Gründen von den pflichtigen Grundstückseigentümern von den Gehwegen das Laub und nach dem Winter das Streugut entfernt werden. Wir bitten, dies aber nicht auf die Straße zu kehren.