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Nachricht

Achtung ! Aktuelle Waldbrandgefahr !


Aktuelle Waldbrandgefahr - Sperren von allen Grillstellen im Wald und in Waldnähe im Landkreis Tübingen
Forstrechtliche Anordnung

19.07.2022

Bitte beachten Sie aufgrund der aktuellen Waldbrandgefahr die Anordnung der Abteilung Forst des Landratsamt Tübingen:

Amtliche Bekanntmachung des Landkreises Tübingen Landratsamt Tübingen – Abteilung Forst

Forstrechtliche Anordnung – Sperrung der Feuerstellen und Verbot von Feuer im Wald und in Waldnähe

Aufgrund von § 18 Landeswaldgesetz Baden-Württemberg und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung ordnet die Abteilung Forst am Landratsamt Tübingen als untere Forstbehörde hiermit wegen  der  anhaltenden  Trockenheit und der hohen Temperaturen Folgendes an:

I.  Allgemeinverfügung

a.  Im Wald und dessen Gefährdungsbereich  (100  Meter  Abstand)  ist  mit sofortiger Wirkung im gesamten Landkreis Tübingen das Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie jegliches Feuerentzünden verboten. Dies gilt auch für sämtliche öffentlichen und privaten Grillplätze und Feuerstellen in den genannten Gefährdungsbereichen. Dieses Verbot gilt pauschal und auch ohne besondere Kennzeichnung oder Sperrung der Feuerstellen.

b.  Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

c.  Verstöße gegen diese Verfügung können nach § 83 Abs. 3 Landeswaldgesetz mit einer Geldbuße bis 2.500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Hinweis: Ein vorsätzliches Erhöhen der Waldbrandgefahr kann auch strafrechtlich relevant sein.

d.  Diese Verfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und ist bis auf weiteres gültig.

II.  Begründung

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit, verbunden mit sehr hohen Temperaturen besteht im gesamten Waldgebiet und dessen oben näher bestimmtem Gefährdungsbereich, insbesondere an den Waldrändern, eine akute Waldbrandgefahr. Der Deutsche Wetterdienst weist für den Landkreis Tübingen aktuell den höchsten Gefahrenindex, Stufe 5, aus. Somit liegt eine erhebliche Gefährdung des Gemeinwesens, der Gesundheit und Leben von Menschen und Tieren und damit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung  vor.  Dieser  Gefahr kann nur dadurch begegnet werden, dass das Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie jegliches Feuerentzünden  im  Wald  und  dessen Gefährdungsbereichen verboten wird und dieses Verbot auch für sämtliche öffentlichen und privaten Grillplätze und Feuerstellen gilt.

Private Interessen an Grillveranstaltungen und sonstige Aktivitäten  im Wald,  die mit offenem Feuer und Licht verbunden sind, werden  vom  öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr überwogen und müssen zurückstehen. Insoweit ist diese Verfügung auch erforderlich und verhältnismäßig.

Sofortvollzug:

Diese Verfügung ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt worden. An der sofortigen Vollziehung besteht vorliegend ein besonderes öffentliches Interesse, welches mögliche privaten Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Widerspruches überwiegt. Abzuwägen war das Interesse  der  Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit möglichen privaten Interessen, wobei dem Interesse der Gefahrenabwehr der Vorrang zu geben ist. Mildere Mittel zur Beseitigung der Gefährdung sind nicht gegeben und im Hinblick  auf den  hohen Wert der zu schützenden Rechtsgüter ist die Anordnung des Sofortvollzugs auch verhältnismäßig.

III.  Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim Landratsamt Tübingen, Abteilung Forst, Eberhardstraße 21, 72108 Rottenburg.

Hinweis:

Den Anordnungen unter Ziffer I Nr. 1 ist auch im Fall der Einlegung eines Widerspruchs uneingeschränkt Folge zu leisten.

Rottenburg, den 19.07.2022

gez. Hertel

Sachgebietsleiter Bereich Hoheit, Landratsamt Tübingen – Abteilung Forst

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Redakteur / Urheber
Roman Werz