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Nachricht

Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Tübingen über die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens B27


Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Tübingen gemäß § 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (Az.: 24/0513.2-20/B27 Bodelshausen - Nehren)

vom 10. März 2023

Planfeststellungsverfahren für den Aus- und Neubau der B 27 zwischen Bodelshausen und Nehren; Auslegung der geänderten und ergänzten Planunterlagen; betroffene Städte/Gemeinden: Mössingen, Bodelshausen, Ofterdingen, Nehren (Landkreis Tübingen), Hechingen (Zollernalbkreis)

Das Regierungspräsidium Tübingen - Planfeststellungsbehörde führt auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, Straßenbauverwaltung des Landes Baden-Württemberg, für das oben genannte Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) durch. Es besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

A.   Vorhabenbeschreibung

Die Planung umfasst den zweibahnigen und vierstreifigen Aus- und Neubau der B 27 zwischen Bodelshausen und Nehren. Der Streckenabschnitt liegt im Norden des Zollernalbkreises auf dem Gebiet der Stadt Hechingen und im Süden des Landkreises Tübingen auf Flächen der Stadt Mössingen sowie der Gemeinden Bodelshausen, Ofterdingen und Nehren und hat eine Gesamtlänge von ca. 6,9 km.

Bereits im Juni 2020 wurde das Anhörungsverfahren eingeleitet und die Planunterlagen in den Städten Mössingen und Hechingen sowie in den Gemeinden Bodelshausen, Ofterdingen und Nehren öffentlich ausgelegt. Vor dem Hintergrund der erfolgten Rückmeldungen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Träger öffentlicher Belange sowie im Hinblick auf zwischenzeitlich erfolgte Änderungen der rechtlichen Grundlagen und Änderungen in technischen Regelwerken wurden die Planunterlagen überarbeitet und angepasst. Die Änderungen beziehen sich insbesondere auf die technische Straßenplanung, die schalltechnischen Untersuchungen, die Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung und des Luftschadstoffgutachtens sowie die Landschaftsplanung. Erstmalig erstellt wurden der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie sowie der Fachbeitrag Klima. Die beiden bisher geplanten Parkplätze mit WC-Anlagen beidseitig der B 27 neu bei Bad-Sebastiansweiler sind mit allen dazugehörigen Ver- und Entsorgungsleitungen nicht mehr Bestandteil der Planungen. An der grundsätzlichen Trassenführung hat sich nichts geändert. Die einzelnen Planungsänderungen sind in einer gesonderten Planunterlage (Unterlage 0) aufgeführt. Aus diesem Grund werden das Anhörungsverfahren und die öffentliche Auslegung bezüglich der zusätzlichen und geänderten Planunterlagen, einschließlich der geänderten Unterlagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, in den betroffenen Städten und Gemeinden erneut durchgeführt. Planunterlagen, die sich nicht geändert haben, werden nicht nochmals ausgelegt.

B.   Verfahrensbeschreibung

1.    Die Planunterlagen und die Unterlagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit liegen von
Montag, 27. März 2023, bis einschließlich Mittwoch, 26. April 2023 bei folgenden Stellen während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus:

  • Stadt Mössingen, Rathaus, 2. Obergeschoss, Raum 2.12, Freiherr-vom-Stein-Straße 20, 72116 Mössingen. Einsichtnahme während der Öffnungszeiten des Rathauses: Montag bis Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr, Freitag 8:00 bis 12:30 Uhr, Dienstag 14:00 bis 16:00 Uhr, Mittwoch 14:00 bis 18:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Einsichtnahme nach Anmeldung unter Tel. 07473 370 337 oder per E-Mail unter c.sjoeberg(at)moessingen.de möglich.
  • Stadt Hechingen, Technisches Rathaus, Dienstgebäude Neustraße 4, Foyer im Erdgeschoss, 72379 Hechingen
  • Gemeinde Bodelshausen, Rathaus, 1. Obergeschoss, Raum 110, Am Burghof 8, 72411 Bodelshausen
  • Gemeinde Ofterdingen, Rathaus, Dachgeschoss, Sitzungssaal, Rathausgasse 2, 72131 Ofterdingen. Einsichtnahme nach vorheriger Terminvereinbarung unter Tel. 07473 3780-28 oder per E-Mail unter sedlich(at)ofterdingen.de möglich.
  • Gemeinde Nehren, Rathaus, 1. Obergeschoss, Zimmer 1.8, Hauptstraße 32, 72147 Nehren. Einsichtnahme während der Öffnungszeiten des Rathauses: Montag und Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr, Mittwoch 8:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr.

2.    Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung bis einschließlich Freitag, 09. Juni 2023 zu den Unterlagen schriftlich oder zur Niederschrift bei den folgenden Stellen äußern (Äußerungsfrist):

  • Stadt Mössingen, Freiherr-vom-Stein-Straße 20, 72116 Mössingen
  • Stadt Hechingen, Marktplatz 1, 72379 Hechingen
  • Gemeinde Bodelshausen, Am Burghof 8, 72411 Bodelshausen
  • Gemeinde Ofterdingen, Rathausgasse 2, 72131 Ofterdingen
  • Gemeinde Nehren, Hauptstraße 32, 72147 Nehren
  • Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen.

Die Äußerung muss innerhalb der Äußerungsfrist den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen oder Äußerungen von Gesetzes wegen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

3.    Die genannte Frist und der Einwendungsausschluss nach Verstreichen der Einwendungs-/ Äußerungsfrist gelten auch für die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind. Diese werden hiermit von der Auslegung des Plans benachrichtigt.

4.    Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

5.    Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen bzw. Äußerungen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, Verbänden und Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die vorstehend unter 3. angesprochenen Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Im Erörterungstermin ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Auf einen Erörterungstermin kann nach § 17a Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) gegebenenfalls verzichtet werden.

6.    Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

7.    Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern bei Bedarf in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

8.    Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

9.    Die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG, die Veränderungssperre nach § 9a Abs. 1 FStrG sowie das Vorkaufsrecht nach § 9a Abs. 6 FStrG gelten mit Beginn der zweiten Auslegung des Plans nach Maßgabe der geänderten Planunterlagen.

10. Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des UVP-pflichtigen Bauvorhabens nach §§ 9 und 6 UVPG entsprechend. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Weitere relevante Informationen sind beim Regierungspräsidium Tübingen – Referat 24, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen erhältlich. Dort können auch Äußerungen und Fragen innerhalb der Einwendungsfrist eingereicht werden.

11. Neben dem angepassten Erläuterungsbericht und den überarbeiteten Plänen zur Darstellung und Beschreibung des Vorhabens liegen der geänderte UVP-Bericht und die folgenden geänderten bzw. erstmalig erstellten weiteren entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, die auch Bestandteil der ausliegenden Planunterlagen sind:

  • Unterlage 9 – Landschaftspflegerische Maßnahmen (Maßnahmenübersichtsplan, Maßnahmenplan, Maßnahmenblatt, Vergleichende Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation)
  • Unterlage 17 – Immissionstechnische Untersuchungen (Schalltechnische Untersuchung nach 16. BImSchV, Schalltechnische Untersuchung für die naturschutzfachliche Beurteilung, Luftschadstoffgutachten, Fachbeitrag Klima)
  • Unterlage 18 – Wassertechnische Untersuchungen (Straßenentwässerung, Verlegung von Wasserläufen, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie)
  • Unterlage 19 – Umweltfachliche Untersuchungen (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Bestands- und Konfliktplan, Sondergutachten zum Arten- und Biotopschutz inkl. Einschätzung Lebensraumtypen, Plausibilisierung des Sondergutachtens zum Arten- und Biotopschutz, Artenschutzfachlicher Beitrag, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG, Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung)
  • Unterlage 20 – Geotechnische Untersuchungen (Geologisch-hydrogeologisches Gutachten, Bodenkundlicher Bericht).

Zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere deren Weitergabe an den Vorhabenträger im Rahmen des Verfahrens, wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Tübingen verwiesen. Diese kann auf der Internetseite https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/datenschutz/ abgerufen werden. Informationen zum Schutz personenbezogener Daten, die die Regierungspräsidien speziell bei Planfeststellungsverfahren verarbeiten, finden Sie unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/DSE/24-01SFT_17-01K.pdf

Diese Bekanntmachung, die Planunterlagen sowie die Unterlagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit finden Sie auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt in der Rubrik Service > Bekanntmachungen > Planfeststellungsverfahren und im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/bw. Die Veröffentlichung im Internet dient nur der Information. Rechtsverbindlich sind die in den Gemeinden ausgelegten Planunterlagen.

Tübingen 10. März 2023

Regierungspräsidium Tübingen

- Planfeststellungsbehörde -

Hier finden Sie die ausführliche Bekanntmachung.