Plakatierung an Straßen - Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen
Mit Plakaten soll eine Vielzahl von Personen auf Veranstaltungen, Wahlen oder Aktionen hingewiesen werden.
Straßen sind in der Regel der Öffentlichkeit gewidmet, dem Gemeingebrauch.
Das Anbringen von Plakaten ist die Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Es liegt eine Sondernutzung vor.
Beispiele:
- Für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke (beispielsweise durch Verbände, vom Finanzamt bestätigte gemeinnützige Vereine und Kirchen) werden
- Info- beziehungsweise Promotionsstände aufgestellt,
- Werbeschriften auf Tischen oder von Ständen aus verteilt oder
- im öffentlichen Straßenraum Veranstaltungshinweise (beispielsweise Hinweise auf Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen, Messen, Märkte) plakatiert oder
- politische Parteien, Organisationen und Wählervereinigungen machen mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen auf sich aufmerksam.
Wer Plakate im öffentlichen Straßenraum anbringen möchte, braucht in der Regel eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis).
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Bürgerbüro, Verkehr, Sondernutzung
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Plakatierungsgenehmigung - Antrag
Das Anbringen von Plakaten im innerörtlichen Bereich unterliegt, neben den gesetzlichen Vorgaben, kommunalen Regelungen. Diese sind in Satzungen oder Polizeiverordnungen aufgenommen.
Sie bestimmen in der Regel
- welche Institutionen plakatieren dürfen,
- für welche Anlässe plakatiert werden darf,
- Größe und Anzahl der Plakate,
- Plakatierungsorte und -dauer.
Die kommunalen Richtlinien verfolgen zwei Ziele: Sie sollen den Bedürfnissen der Kulturveranstalter gerecht werden sowie das Stadt- und Straßenbild erhalten beziehungsweise verbessern.
Für das Anbringen von Plakaten brauchen Sie die Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis). Sie müssen die Sondernutzungserlaubnis persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Stelle überprüft die Unterlagen, die Sie Ihrem Antrag beigefügt haben. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie die Sondernutzungserlaubnis, jeweils einzelfallbezogen für spezielle Standorte. Außerhalb dieser zugelassenen Werbeflächen dürfen Sie nicht plakatieren. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
gegebenenfalls Entwurf des Werbeplakats
Für die Genehmigung ist eine Gebühr in Höhe von 50,00 € zu entrichten.
Informationen zur Bezahlung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
- Ortsrecht der Stadt oder Gemeinde
- örtliche Sondernutzungssatzung
- Polizeiverordnung
- §§ 16 - 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung)
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzung)
- § 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Straßenanlieger)
- § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrshindernisse)
- § 33 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrsbeeinträchtigungen)
- § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)
- § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
Auflagen und Bedingungen
Zulässiger Bereich & Anzahl:
- Plakatierung nur innerhalb geschlossener Ortschaften
- Nicht zulässig an Brückengeländern
- Maximal 15 Plakate, davon höchstens 5 an der B27
- Größe: Maximal Doppel-DIN A0 (841 × 1189 mm × 2)
Plakatierungszeitraum:
- Frühestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
- vollständige Entfernung innerhalb von 3 Tagen nach Veranstaltungsende
Genehmigungskleber:
- 15 Kleber werden bereitgestellt
- Gut sichtbar auf jedem Plakat, nicht auf dem Plakatträger anzubringen
- Ein Kleber pro Plakat ist Pflicht
Verkehrssicherheit & Platzierung:
- Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr
- Verkehrszeichen dürfen in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden
- Mindestabstände:
- 0,5 m vom äußeren Fahrbahnrand
- 4,70 m lichte Höhe über Fahrbahn
- 2,50 m lichte Höhe über Fuß-/Radwegen
Befestigung:
- Witterungssicher und stabil
- Kein Klebeband, sondern geeignetes, schadfreies Befestigungsmaterial
Unzulässige Anbringung:
- Nicht an: Verkehrszeichen, Signalanlagen, Straßennamensschildern
- Keine Sichtbehinderung an Kreuzungen und Einmündungen
- Verboten an: Bäumen, Sträuchern
Kein Eingriff in andere Sondernutzungen oder Anschläge
Haftung:
- Gemeinde ist von Ansprüchen Dritter freizustellen
- Antragsteller haftet für Schäden/Unfälle
- Empfehlung: Abschluss einer Haftpflichtversicherung
Inhaltliche Anforderungen:
- Keine beleidigenden, unsittlichen oder hetzerischen Inhalte
- Gemeinde kann Plakate bei Verstößen auf Kosten des Antragstellers entfernen
Folgen bei Verstößen:
- Kostenpflichtige Entfernung durch den Bauhof (z. B. bei falscher Anbringung, Fristversäumnis, fehlender Kleber)
- Kostenersatz: 30,00 € pro Plakat
- Kein Anspruch auf Schadenersatz