Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer.
Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
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Steuern
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Vergnügungssteuer - Anmeldung und Abmeldung von Spielgeräten
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Vergnügungssteuer - Steuererklärung
Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes ist bei der Gemeinde Ofterdingen zusammen mit der vorgeschriebenen Steueranmeldung innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres. Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalendervierteljahr mit dem Ende der Steuerpflicht.
Die in der Gemeinde Ofterdingen festgesetzten Steuersätze können der aktuell gültigen
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) entnommen werden.