Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen
Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.
Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") erhalten.
Hinweis: Ausschließlich zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") ohne Genehmigung abbrennen. Die zulässigen Abbrandzeiten können durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung weiter eingeschränkt sein.
Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Rechtsanspruch.
Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Sie keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 erwerben und abbrennen.
Das gleiche gilt für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffrecht aufgelisteten Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie zum Beispiel Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse.
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stellvertretende Leitung Hauptamt
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll
Beim Abbrennen auf Grundstücken, die nicht zu einer Gemeinde gehören, ist bei großen Kreisstädten die Stadtverwaltung und bei Verwaltungsgemeinschaften die Gemeindeverwaltung, ansonsten das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, zuständig.
Hinweis: Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Feuerwerk - Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach §24 Abs. 1 der 1. SprengV zum Kauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern der Klasse II
- Mindestalter: 18 Jahre
- wenn das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abgebrannt werden soll:
ein schriftliches Einverständnis der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückeigentümers - ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
Begründete Anlässe können beispielsweise sein:- eine Goldene Hochzeit,
- ein runder Geburtstag oder
- ein sonstiges Jubiläum
Sie müssen die Ausnahmegenehmigung beantragen. Sie müssen den Antrag schriftlich stellen.
Je nach Angebot der Stadt- oder Gemeindeverwaltung steht Ihnen das Formular zum Herunterladen zur Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen.
In diesem Antrag sollten Sie mindestens den Anlass, das Datum,den geplanten Anfang und das Ende der Veranstaltung sowie den Veranstaltungsort angeben.
Erst, nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Diese erhalten Sie beispielsweise in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet.
Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Auflagen können beispielsweise sein:
- Anwesenheit der Feuerwehr beziehungsweise freiwilligen Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.
- Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
- weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks
Sie sollten den Antrag mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin stellen.
Etwa vier Wochen aufgrund von Rückfragen bei
- der Feuerwehr oder
- der Gewerbeaufsicht als fachtechnischer Behörde
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt 30,00 € (SprengKostV, Abschnitt I Ziffer 20 f).
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- § 20
- § 24 Absatz 1
Informationen für Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder eines Befähigungsscheins: Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk)