Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmenabgabe zu beteiligen.
Bei der Bürgermeisterwahl der Gemeinde Ofterdingen sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie
- die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzen,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Ofterdingen haben,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- im Wählerverzeichnis der Gemeinde Ofterdingen geführt werden.
Voraussetzung für die Wahlberechtigung ist also, dass man spätestens am 3. Dezember 2023 nach Ofterdingen zugezogen oder die Hauptwohnung in Ofterdingen gegründet haben muss. Alle Personen, die nach dem 3. Dezember 2023 in Ofterdingen zuziehen oder hier ihre Hauptwohnung begründen, sind grundsätzlich nicht wahlberechtigt.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Personen, die ihr Bürgerrecht in Ofterdingen durch Wegzug oder durch Verlegung der Hauptwohnung verloren haben, jedoch vor dem Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in Ofterdingen zuziehen oder nach Ofterdingen ihre Hauptwohnung verlegen. Solche Personen werden mit ihrer Rückkehr automatisch wieder Bürgerin/Bürger (ohne Wartezeit von drei Monaten). Allerdings nur dann, wenn das Bürgerrecht bereits beim Wegzug bzw. bei Verlegung der Hauptwohnung bestanden hat.
Trifft dies auf Sie zu, so müssen Sie, um an der Wahl teilnehmen zu können, bis zum 11. Februar 2024 bei der Gemeinde Ofterdingen, Rathausgasse 2, 72131 Ofterdingen einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen. Das erforderliche Antragsformular erhalten sie bei Ihrer Anmeldung oder auf Nachfrage beim Bürgerbüro der Gemeinde Ofterdingen.
Wahlberechtigt sind auch Deutsche und EU-Bürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich gewöhnlich in Ofterdingen aufhalten, aber keinen festen Wohnsitz haben.
Ausschluss vom Wahlrecht
Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren haben.
Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind bei der Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) ebenfalls nicht wahlberechtigt.